EÜV Bay

 



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Eigenüberwachungsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen vom 20. September 1995

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für

  • Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
  • Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100.000 m3 im Jahr,
  • Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
  • Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
  • Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
  • für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflusste Gewässer.
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Am_SumAbwasseranlagen; Inst_SumPrüfpf; WHG_Sum_Abwasser; WHG_Sum_Anlagen; WHG_Sum_MoC