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Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die DGUV Regel 109-001 (ehemals BGR 109) findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

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Pkt. 4.7.5: Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

BGR 204 (Magnesium)

Die DGUV Regel 109-011 (ehemals BGR 204) findet Anwendung auf Magnesium, wenn 

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Bezüglich der möglichen Explosionsgefährdungen durch Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (Stapler, Hebebühnen etc.) sei auf die

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Als Arbeitsmittel unterliegen Krane generell der Betriebssicherheitsverordnung. Die DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6) regelt konkret die Aufstellung und den sicheren Betrieb von Kranen mittels folgender Pflichten:

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Nachfolgend werden die Wesentlichen Pflichten der einzelnen Vorschriften kurz zusammengefasst.

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