AbwAG NRW

 



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Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016

Kerninhalte

Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nrn. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu erheben.

Die Abwasserabgabe, deren Höhe sich nach der Schädlichkeit des Abwassers bzw. nach der Zahl der Schadeinheiten richtet, ist vom Einleiter zu entrichten.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenWHG_Sum_Abwasser; WHG_Sum_MoC
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Review vom 03. Juni 2021