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Das metallverarbeitende Gewerbe, welches von eco Compliance Kunden beispielsweise durch die Firmen Schletter GmbH, Feinguss Blank GmbH, Siemens AG und Chr. Mayr GmbH + Co. KG vertreten wird, unterliegt bestimmten Gefährdungen, die durch spezifische Vorschriften geregelt sind. Da die meisten Firmen innerhalb dieses Gewerbes von diesen Vorschriften betroffen sind, sollen diese nachfolgend anhand der Tätigkeit bzw. Gefährdung dazu gesammelt und beschrieben werden. Diese Sammlung wird nach und nach vervollständigt - gerne auch aufgrund Ihrer Hinweise. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Artikels gezielt auf spezifische Rechtspflichten eingegangen wird. Der Artikel hat keinen Anspruch auf eine vollständige Erfassung bzw. Darstellung von Rechtspflichten.

Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die BGR 109 findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

Pkt. 4.1.1: Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand- und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen durch Aluminiumstaub und Wasserstoffgas zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

Pkt. 4.2.1: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der bei der Bearbeitung anfallende Aluminiumstaub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos beseitigt wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies wird z.B. erreicht durch Anwendung eines der nachfolgenden Verfahren zur Staubbeseitigung:

  • Nassverfahren,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch sofortiges Benetzen des freiwerdenden Staubes,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch Benetzen des Staubes im
  • Nassabscheider oder
  • Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubes.

Pkt. 4.3.1: Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist sicherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren durch das gleichzeitige Auftreten von brennbarem Staub bzw. explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen Zündquellen sowie durch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffstäuben und -schlämmen vermieden werden.

Pkt. 4.6.1: Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der Explosionsschutzverordnung (11. PSV) entsprechen.

Pkt. 4.8.1: In feuergefährdeten Bereichen müssen für Aluminiumbrände geeignete Feuerlöschmittel und geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitgestellt sein. Sie müssen gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und im Brandfall benutzt werden. Beim Löschen muss das Aufwirbeln von Staub vermieden werden. Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Löschpulver der Brandklasse D,
  • trockene Abdecksalze,
  • trockene rostfreie Graugussspäne,
  • trockener Sand.

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Wasser und wasserhaltige Stoffe,
  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C,
  • Kohlendioxid,
  • Stickstoff.

4.5.3 Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

4.5.4 Behälter zur Lagerung von (feuchten) Aluminiumstäuben müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung als leichtentzündlich gekennzeichnet sein.

4.7.5 Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

BGR 204 (Magnesium)

Die BGR 204 findet Anwendung auf Magnesium, wenn 

  • beim Umgang (Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen, 
  • mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird und
  • dieses geschmolzen oder gegossen wird.

Die Pflichten sind im Wesentlichen:

Pkt. 4.1.1: Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann; sie müssen leicht zu reinigen sein.

Pkt. 4.1.3: In begehbaren Räumen müssen Türen und Tore so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

  • in explosionsgefährdeten Räumen 20 m,
  • in feuergefährdeten Räumen 25 m,
  • in Schmelz- und Gießräumen 35 m.

Pkt. 4.1.4: Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Späne- oder Staubanfall zu rechnen ist, sollten so gestaltet und aufgestellt sein, dass Späne- und Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

Pkt. 4.1.6: In Räumen und Lagern im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

Pkt. 4.2.1: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Pkt. 4.2.2: In explosionsgefährdeten Bereichen sollten alle Anlagenteile, die gefährlich elektrostatisch aufgeladen werden können, elektrisch leitfähig sein. Sie müssen elektrostatisch geerdet sein.

Solche Anlagenteile sind z.B. Absaughauben und Absaugkanäle.

Pkt. 4.2.3: Oberflächentemperaturen in explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfen nicht so hoch sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube sowie auf Oberflächen abgelagerte Späne oder abgelagerter Staub entzündet werden können.

Es ist ein Explosionsschutzdokument (gem. BetrSichV) zu erstellen.

Pkt. 4.3: Lagerung und Transport

Für die Lagerung und den Transport von trockenen Magnesiumspänen und -stäuben müssen dicht schließbare Behälter vorhanden sein.

Für die Lagerung und den Transport von feuchten und verunreinigten Magnesiumspänen und -stäuben müssen schließbare Behälter vorhanden sein, die so ausgebildet sind, dass freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

Für die Lagerung und den Transport von Magnesiumschlämmen müssen nicht abgedeckte Behälter vorhanden sein, aus denen freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

Die Behälter für die Lagerung der Schleifabfälle müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Pkt. 4.4: Feuerlöschmittel, Feuerlöscheinrichtungen

Es sind gem. ASR A2.2 geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen und zu verwenden.

Pkt. 5.7: PSA
Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, sollte zur Vermeidung von Kleiderbränden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen gereinigt werden.

Schutzkleidung und Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, darf nicht für den Umgang mit anderen Stoffen verwendet werden, wenn Verschmutzungen durch diese Stoffe zu erwarten sind, die gefährlich mit Magnesium reagieren können.

Im Falle eines Kleiderbrandes sind besonders heftige Reaktionen zu erwarten, wenn die Kleidung z.B. beim Schleifen von eisenhaltigen Werkstoffen verwendet wurde (metallothermische Reaktion).

Pkt. 5.9: Lagerung und Transport
Es ist dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf- und Spritzwasser in Behälter verhindert wird.

In Lagerräumen: Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Magnesiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

Die Lagerun im Freien ist zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig festgelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Abstand unter anderem nach dem Grad der Gefährdung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen sein.

Behälter mit Magnesiumschlämmen sind in gut durchlüfteten Räumen, vorzugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass gefährliche Ansammlungen von Wasserstoff vermieden werden.

Magnesiumschlämme sind so zu behandeln, dass Selbstentzündung, Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr vermieden werden.

Der Selbstentzündung sowie der Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr kann z.B. durch ausreichende Nässe des Schlamms oder durch Verdichtung entgegengewirkt werden.

Pkt. 5.10: Vermeiden von Zündquellen
Ein Explosionsschutzdokument ist auch für die Lagerung zu erstellen.

Pkt. 5.12: Löschen von Bränden
Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen, die für das Löschen anderer Brände als Magnesiumbrände vorgesehen sind, dürfen nicht zum Löschen von Magnesiumbränden verwendet werden.

Für andere Brände als Magnesiumbrände geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.:

  • Löschpulver für die Brandklassen A, B und C,
  • Löschpulver für die Brandklassen B und C,
  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2 und N2.

Explosionsschutz

Explosionsschutz gilt es im Umgang und bei Lagerung von

  • Lösemitteln
  • lösemittelhaltigen Reinigern, Klebstoffen, Farben oder Lacken
  • Batterien
  • Schweißgasen
  • Stäuben (Aluminium, Magnesium, Holz)
  • Brennstoffen (Erdgas, Benzin)

zu beachten. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sollte die Gefahr einer Explosion bzw. das mögliche Entstehen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und deren Zündung im Rahmen von Explosionsschutzdokumenten bewertet werden. Folgende Technische Regeln zur Betriebssicherheit bzw. zu Gefahrstoffen sollten in dem Zuge berücksichtigt werden:

  • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"
  • TRBS 1201 Teil 3 " Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 1201 Teil 5 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines"
  • TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 4 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre − Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

Bezüglich der möglichen Explosionsgefährdungen durch Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (Stapler, Hebebühnen etc.) sei auf die

  • BGI 5017 "Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien"

verwiesen.

Schweißen

Schweißtätigkeiten bergen zwei Gefährdungen in sich, die durch:

  1. die optische Strahlung und dem
  2. Umgang mit Gefahrstoffen

auftreten. Es gilt dementsprechend folgende Vorschriften einzuhalten (bezüglich der allgemeinen Pflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen siehe hier):

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Die OStrV gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut. Sie fordert grundsätzlich:

  • § 3: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
  • § 7: Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
  • § 8: Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten

Die Technischen Regeln TROS IOS konkretisieren die Anforderungen der OStrV.

TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"

Die TRGS 407 beschreibt,

  • auf welcher Grundlage von Informationen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist,
  • welche wesentlichen Punkte bzw. Gefährdungen zu berücksichtigen sind, und
  • wie Parameter zur Auslegung von Arbeitsmitteln festzulegen sind.

Als Informationsbasis für die Gefährdungsbeurteilung sollten ausreichend Informationen über die Art des Gases bzw. seine Eigenschaften vorliegen. Um die Informationsermittlung zu erleichtern, teilt die TRGS 407 die Gase in Gruppen ein und macht in Anlage 1 für jede Gruppe detailliert Angaben zu ihren Eigenschaften.

TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

Die TRGS 528 beschreibt die konkreten Gefahren "Freisetzung partikelförmiger und/oder gasförmiger Gefahrstoffe" bei den unterschiedlichen Schweißverfahren und berücksichtigt auch werkstoffspezifische und arbeitsplatzspezifische Faktoren. Die Stoffe, die beim Schweißen je nach Verfahren entstehen können, werden in die drei Klassen:

  • atemwegs- und lungenbelastende Stoffe
  • toxische oder toxischirritative Stoffe
  • krebserzeugende Stoffe

eingeteilt. Für jedes Schweißverfahren ist in einer Tabelle das Risiko (niedrig bis sehr hoch) der Entstehung von Stoffen aus einer der drei Klassen dargestellt. Je nach auf diese Weise ermitteltem Risiko sind Schutzmaßnahmen, die in der TRGS 528 beschrieben sind, zu treffen. Folgende Rangfolge für die Schutzmaßnahmen ist dabei zu beachten:

  1. Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen (Substitution)
  2. Lüftungstechnische Maßnahmen
  3. Organisatorische und hygienische Maßnahmen und
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen

Haben Sie die relevanten Gefährdungen und das Risiko gemäß TRGS 528 in Ihren Gefährdungsbeurteilungen ermittelt. Treffen Sie dementsprechend geeignete Schutzmaßnahmen?

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn eine Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ A-Staub nicht eingehalten werden kann.

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

Punkt 3.1 Absatz 2  der TRGS 555 schreibt – wie die Gefahrstoffverordnung – vor, dass "für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen)", ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen sind.

 

TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"

Der Umgang mit Druckgasflaschen für die Schweißgase ist in der TRGS 725 geregelt. Es sind allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen, wie sicherer Stand, Kontrolle der Dichtheit, sicherer Verschluss und einzuhaltende Sicherheitsabstände, beschrieben.

Beizen

Beim Beizen mit Säuren oder Laugen gilt neben dem Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten, dass es sich bei Beizanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen (im Sinne BetrSichV oder ProdSG) handeln kann, wenn die ätzenden und/oder giftigen Beizmittel unter innerem Überdruck in Rohrleitungen und/oder Druckbehältern gehandhabt werden. Auf gewässerschutzrechtliche Belange soll hier nicht eingegangen werden.

Neben den Pflichten, die für alle Arbeitsmittel zu erfüllen sind, fallen für eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich folgende Pflichten an:

  • § 12: Betrieb nur nach dokumentierter Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik;
  • § 14: Vorgeschriebene Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 15: Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 18: Unfall- und Schadensanzeige bei der Behörde, wenn Menschen verletzt/getötet wurden und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben;
  • § 19: Aufbewahrungspflicht für Prüfbescheinigungen

Lärm/Vibrationen

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz bezüglich der Gefährdungen von Beschäftigten durch Lärm oder Vibrationen. Sie definiert folgende grundsätzliche Pflichten:

  • § 3: Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • § 7: Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
  • § 8: Pflicht zur Bereitstellung (Arbeitgeber) und zum Tragen (Beschäftigte) von Gehörschutz
  • § 10: Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
  • § 11: Unterweisung der Beschäftigten

Als Hilfestellung zur Umsetzung dieser Pflichten, können folgende Technische Regeln hinzugezogen werden:

ddd

 

 

 

 

Krane

inkl. Hebezeuge etc.

 

 

Flurförderzeuge

 

 

Lagerung von Gefahrstoffen

inkl. Druckgasflaschen

 

 

Abfallsammelstellen

 

 

Gewässerschutz

als Direkteinleiter/Indirekteinleiter..., Abfüllstellen... VAwS...

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