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Industriebaurichtlinie

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau (Fassung Juli 2014)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an 

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, 
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, 
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Sie gilt nicht für: 

  • Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes). 
  • Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.