Kerninhalte | Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit mittels Informationstechnik -> der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes sowie nicht öffentlicher Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der vorgenannten Stellen wahrnehmen, -> der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie nicht öffentlicher Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der vorgenannten Stellen wahrnehmen, -> der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nicht öffentlicher Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der vorgenannten Stellen wahrnehmen. Hoheitliche Aufgaben betreffen insbesondere Aufgaben der Daseinsvorsorge, also der Aufgabe, Güter und Leistungen bereitzustellen, die für ein menschliches Dasein notwendig sind. Dies umfasst u. a. -> Energie- und Wasserversorgung, -> Verkehrsleistungen, -> Telekommunikation, -> Rundfunk, -> Straßenreinigung sowie -> Abwasser- und Müllentsorgung. |