Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in der Anlage aufgeführten technischen Anlagen in -> Versammlungsstätten -> Verkaufsstätten, -> Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2, -> Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2 -> Mittel- und Großgaragen, -> Gast- und Beherbergungsstätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten, -> Hochhäusern, -> Krankenhäusern, -> allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, -> Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, -> sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. |