VStättVO 2018 RP
Für bestehende Versammlungsstätten sind nach dem 1. September 2018 die Betriebsvorschriften (§§ 31 bis 43 sowie § 46) der alten Versammlungsstättenverordnung (VStättVO RP) entsprechend anzuwenden; nach § 42 Abs. 1 VStättVO RP erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. März 2018 zu erstellen. Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen).
Link zum Rechtstext | Versammlungsstättenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 13. März 2018 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von
Sie gilt nicht für
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