HTechAnlV RP

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990

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Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in

  • Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
  • Verkaufsstätten,
  • Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2.000 m² haben,
  • Mittel und Großgaragen,
  • Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
  • Hochhäusern,
  • Krankenhäusern,
  • Schulen,
  • Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe,
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 05. August 2022