TRBA 468
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen (Ausgabe März 2023) |
Link zum Rechtstext | TRBA 468 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe gilt für Tätigkeiten mit Zellkulturen eukaryontischen Ursprungs (ausgenommen Pilze). Sie regelt die Einstufung von Zellkulturen in die Risikogruppe und bei Anwesenheit von zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Kontaminanten) die Zuordnung der Tätigkeiten mit diesen Zellkulturen zu einer Schutzstufe. Zugrunde gelegt wird das Schutzstufenkonzept der Biostoffverordnung. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. April 2024 |