TRBA 468

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen (Ausgabe März 2023)

Link zum RechtstextTRBA 468

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe gilt für Tätigkeiten mit Zellkulturen eukaryontischen Ursprungs (ausgenommen Pilze).

Sie regelt die Einstufung von Zellkulturen in die Risikogruppe und bei Anwesenheit von zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Kontaminanten) die Zuordnung der Tätigkeiten mit diesen Zellkulturen zu einer Schutzstufe.
Dazu enthält sie eine Liste der Zelllinien mit Zuordnung zu Schutzstufen und gibt Beispiele für die Gefährdungsbeurteilung.

Zugrunde gelegt wird das Schutzstufenkonzept der Biostoffverordnung.

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Review vom 01. Januar 2024
Review vom 01. April 2023