IfSGMeldpflV RP
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten vom 10. Juni 2011 |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten dem für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständigen Gesundheitsamt nicht namentlich die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose oder einer akuten Lyme-Arthritis unverzüglich zu melden sind. |