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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen vom 29. November 2006

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Kerninhalte

Diese Richtlinie gilt für

  • Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren – ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
  • die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
  • den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) zu beachten.