TRBA 500

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Ausgabe April 2012)

Link zum RechtstextTRBA 500

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe beschreibt allgemeine Hygieneanforderungen, die bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind.

Sie stellt einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sicher, die für gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 1 bzw. vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten ausreichend sind.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)F2_SumGefährdb; Lab_SumBescha; Lab_SumBioStoffe