Ad-hoc-Mitteilung: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015 - Termin 31. Mai 2016 beachten!

    


 

Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben (gleichlautende Erlasse vom 4. Januar 2016).

Hierzu wird u.a. ausgeführt:

Für das Kalenderjahr 2015 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags),
  • zur Körperschaftssteuer (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftssteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftssteuer),
  • zur Gewerbesteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags),
  • zur Umsatzsteuer und
    • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO

bis zum 31. Mai 2016 bei den Finanzämtern abzugeben.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich einer Vorabanforderung durch die Finanzämtern die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.