Ad-hoc-Mitteilung: Süßer die Glocken die klingen - bei Steuergeschenken feiert die Lohnsteuer mit!

    


 

 

Weihnachtsgeschenke können steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden. Für die Weihnachtsfeier gelten in diesem Jahr erstmals neue Regeln.

Geschenke an Mitarbeiter
Werden Geschenke an eigene Mitarbeiter verteilt, so greift die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44,00 EUR ein. Sofern diese Grenze im Dezember noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter ausgeschöpft wurde, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis des Geschenks. 

Auch die Anwendung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist weiterhin möglich. 

Pauschalbesteuerung
Für Geschenke an eigene Mitarbeiter und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme  mit einem Steuersatz von 30 % (§ 37b EStG). Denken Sie an diese Regelung insbesondere auch bei Weihnachtsgeschenken an Ihre Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer. Die Pauschalbesteuerung ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteueraußenprüfungen gern aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können. 

Weihnachtsfeier
Bei der steuerlichen Behandlung der Weihnachtsfeier gibt es in diesem Jahr einige Neuerungen zu beachten. Erstmals gilt ein Freibetrag von 110,00 EUR für maximal zwei Feiern pro Jahr statt der bisherigen Freigrenze. Durch die Umwandlung fallen mögliche Steuerzahlungen bei Überschreiten der 110,00 EUR deutlich kleiner aus. Im Gegenzug zur Einführung des Freibetrags werden alle Zusatzkosten rund um die Feier sowie die Teilnahme von Begleitpersonen in die Berechnung der geldwerten Vorteile einbezogen.

Wird der neue Steuerfreibetrag von 110,00 EUR bei einer Betriebsveranstaltung überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für diesen besteht aber die Möglichkeit begünstigter Besteuerung. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 % pauschal besteuert werden.

Geschenke im Zusammenhang mit einer Weihnachtsfeier
Oftmals erfolgt die Übergabe von Geschenken auf der Weihnachtsfeier des Unternehmens. Auch hier gibt es Neuerungen: Hinsichtlich der bei Weihnachtsfeiern überreichten Geschenke gibt es in diesem Jahr eine Vereinfachung. Sachgeschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen konnten nach der bis 2014 geltenden Rechtslage nur bis zur Höhe von 40,00 EUR im Rahmen der Freigrenze lohnsteuerfrei gewährt werden. Ab 2015 sind Geschenke (ebenso Verlosungsgewinne!) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Ist der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden. Das Geschenk muss aber unverändert aus Anlass der Betriebsveranstaltung erfolgen und dabei den Charakter eines typischen Bestandteils der Betriebsfeier aufweisen.

Barzuwendungen
Auch bestimmte Barzuwendungen sind möglich, 
wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist. Sie können insbesondere gewährt werden als Ersatz für Speisen, Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten. Für reine Geldgeschenke scheidet jedoch sowohl die Gewährung des Freibetrags als auch die Anwendung der Pauschalversteuerung aus.

 

Siehe auch näher zum Thema hier.