TierNebGEinzBV SH 2014

 



Link zum Rechtstext

Landesverordnung Einzugsbereiche TierNebG SH

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2014

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 AGTierNebG das in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 bezeichnete Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben (Anlage).