Biotopverordnung SH

 



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Geschützte Biotope

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019

Kerninhalte

Diese Verordnung definiert die nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 3 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope. In bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt.

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Review vom 03. Juni 2021