Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser sowie für Teile dieser Gewässer und für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt.
Es nimmt von den Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer nach § 4 Abs. 4 WHG Talsperren und Wasserspeicher sowie oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen, aus.
Es ordnet die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers der Flussgebietseinheit Rhein und die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers der Flussgebietseinheit Weser zu.
Es teilt die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers in drei Ordnungen ein und legt neben dem Gemeingebrauch erlaubnisfreie Benutzungen fest,
Es regelt die Schifffahrt, die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern, deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten sowie die Abwasserbeseitigungspflichten, die Bauaufsicht und die Bauüberwachung bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.
Es bestimmt das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten.
Es normiert die Einrichtung eines Hochwasserwarn- und -meldedienstes und regelt die Gewässeraufsicht sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserbehörden und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie. |