GGVSEB-AllgemeinVerfg BW

 



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Allgemeinverfügung Fahrwegbestimmung

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Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB vom 4. Dezember 2017

Kerninhalte

Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung auf entzündbare Gase der Klasse 2 und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3.

Sie bestimmt den Fahrweg im Bereich des Landes Baden-Württemberg für die Beförderung dieser gefährlichen Güter.