Blog from May, 2016

KW 22: Standby-Modus

Der Standby-Betrieb (Bereitschaftsbetrieb) ist der Zustand eines technischen Geräts, in dem die eigentliche Nutzungsfunktion temporär deaktiviert ist, d.h. das Gerät befindet sich im Ruhezustand, kann aber jederzeit und ohne Vorbereitungen oder längere Wartezeiten wieder aktiviert werden. Um die sofortige Nutzung zu gewährleisten, muss das Gerät allerdings kontinuierlich mit Strom versorgt werden. Auch in diesem Standby-Modus verbrauchen Geräte eine nicht unerhebliche Menge Strom. Schätzungen des Bundesumweltamts zufolge addieren sich Standby-Stromkosten allein in Deutschland auf 4 Mrd. Euro jährlich! 

Es lohnt sich daher, bei Elektrogeräten „den Stecker zu ziehen“ oder Zeitschaltuhren zu installieren, die Elektrogeräte außerhalb der Betriebszeiten automatisch abschalten.

Sommer, Sonne, Sonnenschein – was Sie bei Ferienjobbern beachten müssen ...

Ferienjobber sind Arbeitnehmer auf Zeit.

Wenn Schüler oder Studenten für den Zeitraum von Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich meistens um befristete Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse enden also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Währenddessen gibt es wenig Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen, denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmer, für die die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte gelten. So können auch Schüler und Studenten, die Ferienarbeit leisten, Entgeltfortzahlung beanspruchen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, sofern diese mindestens einen vollen Monat bestehen.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

Allgemein gilt: Notebooks brauchen wesentlich weniger Strom als Desktop-PCs. 

Trennen Sie aber auch das Netzteil von der Steckdose, wenn Ihr Notebook weder benutzt noch aufgeladen wird?

Mai-Ausgaben Reports

Die aktuellen Ausgaben unserer Reports stehen unseren Kunden zur Verfügung.

Das Wichtigste vorweg: Der Entwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie wurde veröffentlicht und lässt geradezu panische Hilflosigkeit und Verzweiflung aufkommen, da er ebenso wenig anwenderfreundlich gestaltet ist wie die Richtlinie 2014/95/EU selbst. Hier sorgen sowohl unser /wiki/spaces/KUN/pages/1769591 als auch unser /wiki/spaces/KUN/pages/1780598 für Klarheit. Sie beschreiben verständlich, welche Unternehmen von der neuen Pflicht, ab 2018 eine nichtfinanzielle Erklärung zu publizieren, betroffen sind, und geben konkrete Handlungsempfehlungen, was schon jetzt beachtet werden sollte.

Daneben dominieren den Monat Mai neue und geänderte TRGS- und TRBS-Regelwerke – vor allem zum Umgang mit Gasen und zu Explosionsschutzmaßnahmen.

Zu den Legal Compliance Sachgebieten melden wir diesen Monat neben den üblichen Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht (Zollkodex der Union, Verordnung (EG) Nr. 881/2002) auch einiges zum IT-Recht. Fast jeder Internetnutzer und insbesondere Unternehmen, die ihre Internetdienste auf dem europäischen Markt anbieten, sind von der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) betroffen, die ab 25. Mai 2018 gilt.

Bereits in diesem Monat in Kraft getreten ist die BSI-KritisV, die kritische Infrastrukturen in den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Wasser und Ernährung bestimmt.

Für Versorgungsnetzbetreiber dürfte zudem der Beitrag zum Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze von Interesse sein.

Auch Speicherplatz verbraucht Energie. Vermeiden Sie unnötige Komponenten wie leistungsstarke Grafikkarten oder Prozessoren? Sortieren Sie alte E-Mails regelmäßig aus? Verkleinern Sie versendete Bilder?

Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben (gleichlautende Erlasse vom 4. Januar 2016).

Hierzu wird u.a. ausgeführt:

Für das Kalenderjahr 2015 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags),
  • zur Körperschaftssteuer (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftssteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftssteuer),
  • zur Gewerbesteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags),
  • zur Umsatzsteuer und
    • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO

bis zum 31. Mai 2016 bei den Finanzämtern abzugeben.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich einer Vorabanforderung durch die Finanzämtern die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Bisher haben wir Ihnen zahlreiche Tipps und Tricks aufgezeigt, wie Sie beim Einkauf bzw. bei der Ausstattung von Büros Ihre Ausgaben reduzieren und dabei zugleich einen Beitrag zum Umweltschutz leisten können.

Doch gibt es auch ganz einfache Dinge, die helfen, Kosten zu sparen, und der Umwelt dienen. So mindern beispielsweise Staubpartikel auf und in Lampengehäusen die Lichtleistung erheblich. Werden die Schreibtischlampen in Ihrem Betrieb in regelmäßigen Abständen gereinigt?

Das Verwaltungsgericht Main entschied mit Urteil vom 13. April 2016 (Az. 3 K 508/15.MZ), dass eine zum Betrieb einer Kleinrösterei ergangene Baugenehmigung bestimmt genug gefasst sein muss, um sicherzustellen, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück von Nachbarn ausgehen. In dem vom Verwaltungsgericht verhandelten Fall war die Baugenehmigung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt, sodass die Genehmigung aufgehoben wurde.

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Das OLG Düsseldorf entschied in einem Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: I-15 U 58/15), dass es irreführend sei, mit einem CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem „echten“ Prüfzertifikat (z.B. TÜV) zu werben.

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Das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Es regelt die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten und legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach demKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Auch Beleuchtungskörper fallen unter den Anwendungsbereich des ElektroG.

Ausgediente Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Lampen mit elektronischen Bauteilen dürfen deshalb nicht im Hausmüll entsorgt werden.Privatpersonen können ihre alten Beleuchtungskörper an Sammelstellen wie den kommunalen Wertstoffhöfen abgeben; außerdem nehmen vermehrt Händler und Handwerksbetriebe diese entgegen.

Darüber hinaus stellt die Firma Lightcycle mit 9.000 Sammelstellen in Deutschland ein flächendeckendes Sammelstellennetz für Endverbraucher zur Verfügung. Für Unternehmen bietet sie einen kostenlosen Abholservice von Altlampen an.


Quelle: Lightcycle