Blog from May, 2015

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
  • auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
  • auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt.

Mit der 7. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen wurden auf der Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG die zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN (24. ADR-, 19. RID- und 5. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 GGVSEB).

Zu den wesentlichen Änderungen im Straßenverkehr lesen Sie hier weiter.

 

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Nach § 5 Abs. 1 ASiG sind Unternehmer verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen.

Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa oder zunehmend FASi genannt, um eine Verwechslung mit dem Sicherheitsbeauftragten bzw. dem „Sicherheitsverantwortlichen“, die beide – anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit – weisungsbefugt sind, zu vermeiden, kann es sich um einen (angestellten oder freien) Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln. Die FASi ist fachlich weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG) und untersteht in der Regel unmittelbar dem Unternehmer (§ 8 Abs. 2 ASiG).

Um mehr zu erfahren, z.B. über

  • die zu erfüllenden Voraussetzungen,
  • die Aufgaben,
  • die Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit,

lesen Sie hier weiter.

Das MiLoG enthält in § 13 (durch Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Auftraggeber beauftragten Unternehmen und deren Nachunternehmen, wenn der Auftragnehmer als Generalunternehmer auftritt, das heißt, wenn er andere Unternehmer (Subunternehmer) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist.

Der Auftraggeber haftet also nicht generell für Unternehmer, die er mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Voraussetzung ist stets, dass der Dienstleister in Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber einem Kunden beauftragt wird.

Für weitere Informationen lesen Sie hier weiter.

 

Anti-Vibrationsschutzhandschuhe dämpfen Vibrationen nur bedingt

Den Einsatz von Anti-Vibrationsschutzhandschuhen an Arbeitsplätzen mit Hand-Arm-Vibrationsgefährdung regeln die DGUV-Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“ und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) von 2007. In ihnen wird die Benutzung von PSA und damit auch von Anti-Vibrationsschutzhandschuhe allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, da die hundertprozentige Wirkungsweise bis dato nicht nachgewiesen werden konnte.

Auch wenn das CE-Siegel keine grundsätzliche dämpfende Wirkung der Handschuhe sichert, ist die Benutzung von CE-geprüften Anti-Vibrationsschutzhandschuhen als eine von mehreren Maßnahmen sinnvoll, um die Gesundheitsgefährdung eines Arbeitnehmers, z. B. bei der Benutzung von Bohrmaschinen, Presslufthämmern oder Winkelschleifern, zu mindern.

Um mehr darüber zu erfahren, lesen Sie hier weiter.