Anti-Vibrationshandschuhe

Den Einsatz von Anti-Vibrationsschutzhandschuhen an Arbeitsplätzen mit Hand-Arm-Vibrationsgefährdung regelt die DGUV-Regel 112-195 (vorher: BG-Regel 195) „Benutzung von Schutzhandschuhen“ nur am Rande. Mit der Benutzung von Anti-Vibrationsschutzhandschuhen beschäftigt sich in erster Linie die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) von 2007. Dort wird die Benutzung von PSA und damit auch von Anti-Vibrationsschutzhandschuhe nicht zwingend gefordert, da ihre hundertprozentige Wirkungsweise bis dato nicht nachgewiesen werden konnte. Die Benutzung von CE-geprüften Anti-Vibrationsschutzhandschuhen ist jedoch als eine, wenn auch nicht als alleinige Maßnahme sinnvoll, um die Gesundheitsgefährdung eines Arbeitnehmers, z. B. bei der Benutzung von Bohrmaschinen, Presslufthämmern oder Winkelschleifern, zu mindern.

 

Zwei Vibrationswerte (Auslösewert und Expositionsgrenzwert) definieren das Vibrationsrisiko eines Werkzeugs. Sie ergeben sich aus einer Kombination der Vibrationsstärke (in m/s²) des Arbeitsgeräts und seiner täglichen Nutzungsdauer. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Gesundheitsschäden ab einem Vibrationswert A(8) von 2,5m/s² entstehen. Liegen die täglichen Vibrationsbelastungen zwischen dem Auslösewert A(8) von 2,5m/s² und dem Expositionsgrenzwert A(8) von 5,0m/s², wird dem Arbeitgeber empfohlen, die Vibrationsbelastung des Arbeitnehmers zu verringern. Ab einem Auslösewert A(8) von über 5 m/s² muss der Arbeitgeber die Vibrationsbelastung reduzieren.

Dies soll vor allem durch die zeitliche Begrenzung des Einsatzes an dem Vibrationen auslösenden Gerät geschehen. Empfohlen werden z. B. maximal 30 Minuten für die Bedienung einer Schlagbohrmaschine mit einem Expositionsgrenzwert von 20 m/s². Zum weiteren Schutz des Arbeitnehmers an Arbeitsplätzen mit Hand-Arm-Vibrationsgefährdung empfiehlt die Norm den Einsatz von sogenannten Anti-Vibrationsschutzhandschuhen. Die Zusatzbezeichnung „Anti-Vibrationsschutzhandschuh“ bedeutet, dass der Handschuh bestimmten Mindestbedingungen für die Vibrationsdämpfung entspricht. Diese Bedingungen erfüllen nur Handschuhe, die Vibrationen nach der Prüfnorm EN ISO 10819 reduzieren und mit einer Hand- und Fingerdämpfung ausgestattet sind. Sie sind mit dem CE-Prüfsiegel gekennzeichnet und gelten nach der Richtlinie 89/686/EWG als PSA der Kategorie II.

Das CE-Siegel sichert allerdings keine grundsätzliche dämpfende Wirkung der Handschuhe. Dafür sind die Schwingungen, denen Hände und Finger ausgesetzt sind, von zu vielen Faktoren abhängig, wie z.B. Temperatur und Feuchtigkeit oder auch Grifffestigkeit. Im ungünstigsten Fall kann die Hand- und Fingerdämpfung das Tastgefühl und die Fingerfertigkeit des Arbeitnehmers derart verschlechtern, dass er mit einer Verkrampfung der Griffhand reagiert. Dadurch können die Schwingungen, denen Hand und Finger ausgesetzt sind, sogar verstärkt werden. Es ist daher immer empfehlenswert, die Einsatzzeit an den elektrischen oder pneumatischen Werkzeugen nicht zu überschreiten bzw. so gering wie möglich zu halten, um eine Gefährdung des Arbeitnehmers sicher auszuschließen.