Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die landesspezifischen Belange der Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.
Es gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser sowie für unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind, einschließlich aller Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.
Es teilt die oberirdischen Gewässer und Küstengewässer in zwei Ordnungen ein, legt neben dem Gemeingebrauch erlaubnisfreie Benutzungen fest und regelt die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern sowie deren Ausbau- und Unterhaltungspflichten.
Es legt das Hochwasserrisikomanagement und die Risikogebiete fest, bestimmt das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, regelt die Gewässeraufsicht sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserbehörden und erklärt das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg. |