VStättVO Nds

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VStättVO Nds

Kerninhalte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
-> Versammlungsstätten
--> mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, oder
--> mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben,.
-> Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, sowie
-> Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
-> Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
-> Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen,
-> Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
-> Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen,
-> Ausstellungsräume in Museen und
-> Fliegende Bauten.