BayWaldG

 



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Waldgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Waldgesetz für Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005

Kerninhalte

Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  • die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  • einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen,
  • die Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes dauerhaft zu sichern und zu stärken,
  • die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  • die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  • die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen,
  • die Waldbesitzer und ihre Selbsthilfeeinrichtungen in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  • einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.
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Review vom 14. Juni 2024