KirchStG Bay
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 |
Link zum Rechtstext | Kirchensteuergesetz Bayern |
Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften. Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend. |