Mindestabfluss HE
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer vom 1. Februar 2023 |
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Kerninhalte | Dieser Erlass dient dem einheitlichen Vollzug der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bei der Festsetzung der Mindestwasserführung. Der Erlass gilt für die Festsetzung der Mindestwasserführung bei Teichanlagen, Entnahmen ohne Wiedereinleitung und Ausleitungswasserkraftanlagen. Mit dieser Regelung soll die Mindestwasserabgabe für Wasserkraftanlagen in Ausleitungsstrecken so bemessen werden, dass sowohl die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung und Ziele der WRRL erreicht, als auch die Bedeutung der Wasserkraft an der erneuerbaren Energieerzeugung und für den Klimaschutz im Sinne des geänderten § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) berücksichtigt werden. Die Festsetzung der Mindestwassermenge bleibt eine Einzelfallentscheidung und hat im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erfolgen. Im Gesamtprozess der Mindestwasserfestsetzung wird in einem ersten Schritt die aus gewässerökologischer Sicht notwendige Wassermenge ermittelt. In einem zweiten Schritt erfolgt bei Bedarf eine Reduzierung aus Rechtsgründen unter Berücksichtigung gewässerökologischer, energiewirtschaftlicher und sonstiger Belange. |
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