ChemreinVwV HE

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen vom 11. November 2002

Kerninhalte

Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 52 „Chemischreinigung“ der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (indirekte Einleitungen) durch die Indirekteinleiterverordnung befreit sind, soweit die Abwasserbehandlungsanlage nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.


Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 52 „Chemischreinigung“ der Abwasserverordnung sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, sollen die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung

  • von Textilien und Teppichen
  • sowie von Waren aus Pelzen und Leder

unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhangs 52 der Abwasserverordnung stammt.

Bei direkten Einleitungen aus dem genannten Abwasserherkunftsbereich kann diese Verwaltungsvorschrift sinngemäß angewandt werden.