LöRüRL HE

 



Die LöRüRL HE wurde aufgehoben. 

Link zum Rechtstext

Löschwasserrückhalte-Richtlinie

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe vom 22. Juni 1993

Bezeichnung/ Link zum RechtstextHessische VV TB
Bezeichnung/ Link zum RechtstextRückhaltung bei Brandereignissen Hessen

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte
Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.

Sie gilt unter anderem für bauliche Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe 

  • der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder 
  • der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder 
  • der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt

gelagert werden.


Die Richtlinie war in Anhang 20 der VV TB Hessen geregelt und wurde gestrichen in der MVV TB 2019/1. Die durch den Bundesgesetzgeber vorgesehene Änderung der AwSV mit Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung ist bisher noch nicht vorgenommen worden. Die Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) ist in der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen seit Dezember 2021 gestrichen worden. Bis zu einer Änderung der AwSV können die LöRüRL und die in Hessen vorhandene Handlungsempfehlung als Erkenntnisquellen für die Anforderungen an die Rückhaltung bei Brandereignissen weiter angewendet werden.