RAB 32

 


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Regeln zur Baustellenverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – Unterlagen für spätere Arbeiten – Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV (Stand: 27. März 2003)

Kerninhalte

Diese Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Sie gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV zusammenzustellen ist.