RAB 30

 


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Regeln zur Baustellenverordnung

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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – Geeigneter Koordinator – Konkretisierung zu § 3 BaustellV (Stand: 27. März 2003)

Kerninhalte

Diese Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

Sie gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist.

Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)F1_SumBeauft2