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rechtliche Grundlagen

  • §§ 53-58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 9 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
  • §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • §§ 64 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall  (AbfBetrbV)

Bestellung

Für die Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Betriebsbeauftragte für Umweltschutz gibt es in den Bereichen Abfall-, Immissionsschutz- und Gewässerschutz. Auch Störfallbeauftragte sind Umweltschutzbeauftragte. Dabei überschneiden sich die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten häufig. Deshalb kann ein Mitarbeiter des Betriebs oder eine externe Person z. B. gleichzeitig Abfall- und Immissionsschutzbeauftragter sein. 

Der Umwelt- oder Umweltschutzbeauftragte ist das Bindeglied zwischen Betreiber und Behörde. Er handelt im Auftrag des Unternehmens und trägt dazu bei, dass das Unternehmen vor behördlichen Anordnungen oder Eingriffen bewahrt wird. Die Anforderungen und Aufgaben der verschiedenen Umweltschutzbeauftragten sind in den einzelnen Normen dazu geregelt.

Grundsätzlich gilt für alle Arten von Betriebsbeauftragten: es darf nur bestellt werden, wer über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Außerdem muss die Bestellung schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Aufgaben der jeweiligen Umweltschutzbeauftragten genau zu beschreiben. Auch muss der Betreiber vor der Bestellung bzw. bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Abberufung der Umweltschutzbeauftragten den Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. 

Aufgaben

Sehen Sie dazu bitte die separaten Beiträge zu den speziellen Beauftragten:

Neben diesen Aufgaben können weitere vertraglich vereinbart werden, z.B. die wöchentliche Durchführung von Stichproben zur Kontrolle der Einhaltung der unternehmensinternen Regelungen.

Fortbildung

Um stets auf dem Stand der Technik zu sein ist für die Beauftragten eine regelmäßige Fortbildung mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen erforderlich.

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