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Laserschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • § 5

OStrV § (
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)

TROS
-I
  • Information 203-036 Lasereinrichtungen für Show- oder Projektionszwecke

  • DIN EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen
     

Bestellung
Nach § 5 OStrV hat der Auftraggeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten (LSB) schriftlich zu bestellen . Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber und ihm seine konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten .

Aufgaben

Die Anforderungen und Aufgaben des LSB sind in den Technischen Regeln für Strahlenschutz (TROS) geregelt. Der Laserschutzbeauftragte berät und unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterweisung der Beschäftigten. Der LSB hat den sicheren Betrieb der oben genannten Laser-Einrichtungen zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenzu übertragen.

Zum Laserschutzbeauftragten kann bestellt werden, wer auf Grund aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so , eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften -vorschriften unterrichtet ist , und die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.

Für die Durchführung von Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung im Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung sind Fachkundige zu bestellen. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen und des LSB in einer Person vereint sind.

Fortbildung

hin überprüfen kann. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Die Anforderungen an die Kurse und Prüfungen legt die zuständige Stelle fest. Die Prüfungsunterlagen müssen vom Kursveranstalter mindestens fünf Jahre zur Einsicht aufbewahrt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Arten der Anwendung von Laser-Einrichtungen im Betriebsalltag werden zwei Arten von Kursen vorgesehen, über deren erfolgreiche Absolvierung eine Qualifizierung zum LSB erfolgen kann. Der allgemeine Kurs berechtigt die erfolgreichen Absolventen zur umfassenden anwendungsübergreifenden Wahrnehmung der Funktion des LSB. Vorgesehen sind diese Kurse für größere Firmen und Institutionen mit unterschiedlichen Laseranwendungen und einem umfangreicheren Sicherheitsmanagement. Darüber hinaus werden anwendungsbezogene Kurse angeboten. Diese Kurse sind zeitlich weniger umfangreich und berechtigen die Absolventen zur Wahrnehmung der Funktion des LSB bei speziellen Anwendungen von Laser-Einrichtungen. Denkbar ist dieses Angebot in den Anwendungsfeldern Medizin, Kosmetik, Vermessung, Showlaser sowie bei technischen Anwendungen. Der geringere zeitliche Aufwand ergibt sich aufgrund der Anpassung der Lehrgangsinhalte auf den jeweiligen Anwendungsbereich. Am Ende des Kurses ist eine Prüfung in Form eines Multiple-Choice-Tests abzulegen. Der Teilnehmer, der mit Erfolg an diesem Kurs teilgenommen hat, hat die Fachkenntnisse als LSB gemäß OStrV. Auf der Urkunde ist ggf. zu vermerken, wenn ein gerätespezifischer Kurs durchgeführt wurde und für welche Anwendungen bzw. Laser-Einrichtungen die besonderen Kenntnisse erworben wurden.

 

Strahlenschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 31 ff. StrlSchV (Strahlenschutzverordnung)

Bestellung

 

Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 15 dieser Verordnung oder wer der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf oder wer eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt oder wer eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung zu erstatten hat oder wer aufgrund des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung keiner Genehmigung nach § 7 Abs. 1 bedarf. 

 

Der Strahelnschutzverantwortliche hat, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen unter Nennung der Aufgaben und des innerbetrieblicher Entscheidungsbereich. Auch und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse sind schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 (Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten) und 5 (Gemeinsame Vorschriften) der StrlSchV verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat.

 

Zum Strahlenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die  erforderliche Sachkunde im Strahlenschutz und persönliche Anforderungen wie Zuverlässigkeit erfüllt.

 

Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, Änderungen der Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln.

 

Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen; so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.

Aufgaben

Fortbildung 

Aufgaben
Die Anforderungen und Aufgaben des Laserschutzbeauftragten sind in den TROS geregelt. Er berät und unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterweisung der Beschäftigten. Der Laserschutzbeauftragte hat den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 zu gewährleisten – in den Laserklassen 1 und 2 wird kein Laserschutzbeauftragter benötigt.

Der Laserschutzbeauftragte arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Er kann seine Funktion entweder anwendungsbezogen (spezielle Anwendungen von Lasereinrichtungen beispielsweise in der Medizin und Kosmetik, bei Vermessungen, Showlasern und technischen Anwendungen) oder anwendungsübergreifend (unterschiedliche Laseranwendungen bei größeren Firmen und Institutionen mit einem umfangreicheren Sicherheitsmanagement) wahrnehmen.

Für die Durchführung von Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung sind fachkundige Personen heranzuziehen. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen und des Laserschutzbeauftragten in einer Person vereint sind.

Fortbildung
Es wird die regelmäßige Teilnahme an Auffrischungskursen spätestens alle fünf Jahre empfohlen.