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Laserschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • § 5

OStrV § (
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)

TROS
-I
  • Information 203-036 Lasereinrichtungen für Show- oder Projektionszwecke

  • DIN EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen
     

Bestellung
Nach § 5 OStrV hat der Auftraggeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten (LSB) schriftlich zu bestellen . Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber und ihm seine konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten zu übertragen.

Zum Laserschutzbeauftragten kann bestellt werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat, eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, die Schutzmaßnahmen und -vorschriften unterrichtet ist und die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen kann. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. 

Aufgaben
Die Anforderungen und Aufgaben des LSB Laserschutzbeauftragten sind in den Technischen Regeln für Strahlenschutz ( TROS ) geregelt. Der Laserschutzbeauftragte Er berät und unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterweisung der Beschäftigten. Der LSB Laserschutzbeauftragte hat den sicheren Betrieb der genannten Laser-Einrichtungen zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte der Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 zu gewährleisten – in den Laserklassen 1 und 2 wird kein Laserschutzbeauftragter benötigt.

Der Laserschutzbeauftragte arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Zum Laserschutzbeauftragten kann bestellt werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, und die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kannEr kann seine Funktion entweder anwendungsbezogen (spezielle Anwendungen von Lasereinrichtungen beispielsweise in der Medizin und Kosmetik, bei Vermessungen, Showlasern und technischen Anwendungen) oder anwendungsübergreifend (unterschiedliche Laseranwendungen bei größeren Firmen und Institutionen mit einem umfangreicheren Sicherheitsmanagement) wahrnehmen.

Für die Durchführung von Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung im in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung sind Fachkundige zu bestellenfachkundige Personen heranzuziehenEs ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen und des LSB Laserschutzbeauftragten in einer Person vereint sind.

Fortbildung
Es wird die regelmäßige Teilnahme an Auffrischungskursen spätestens alle fünf Jahre empfohlen.