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rechtliche Grundlagen

  • §§ 53-58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 9 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
  • §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • §§ 64 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall  (AbfBetrbV)

Bestellung

Für die Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der  Betriebsbeauftragte für Umweltschutz gibt es in den Bereichen Abfall-, Immissionsschutz- und Gewässerschutz. Auch Störfallbeauftragte sind Umweltschutzbeauftragte. Dabei überschneiden sich die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten häufig. Deshalb kann ein Mitarbeiter des Betriebs oder eine externe Person z. B. gleichzeitig Abfall- und Immissionsschutzbeauftragter sein. 

Der Umwelt- oder Umweltschutzbeauftragte ist das Bindeglied zwischen Betreiber und Behörde. Er handelt im Auftrag des Unternehmens und trägt dazu bei, dass das Unternehmen vor behördlichen Anordnungen oder Eingriffen bewahrt wird. Die Anforderungen und Aufgaben der verschiedenen Umweltschutzbeauftragten sind in den einzelnen Normen dazu geregelt. Betriebsbeauftragte für Umweltschutz gibt es in den Bereichen Abfall-, Immissionsschutz- und Gewässerschutz. Auch Störfallbeauftragte sind Umweltschutzbeauftragte. Dabei überschneiden sich die Aufgaben der verschiedenen Beauftragten häufig. Deshalb kann ein Mitarbeiter des Betriebs oder eine externe Person z. B. gleichzeitig Abfall- und Immissionsschutzbeauftragter sein. 

Grundsätzlich gilt für alle Arten von Betriebsbeauftragten: es darf nur bestellt werden, wer über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Außerdem muss die Bestellung schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Aufgaben der jeweiligen Umweltschutzbeauftragten genau zu beschreiben. Auch muss der Betreiber vor der Bestellung bzw. bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Abberufung der Umweltschutzbeauftragten den Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. 

Aufgaben

Die Aufgaben der verschiedenen Umweltschutzbeauftragten sind gesetzlich geregelt und können zudem betriebsintern vereinbart und in einem Vertrag oder einer Bestellungsurkunde festgehalten werden.

Beispielsweise soll der Immissionsschutzbeauftragte auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinwirken. Konkret bedeutet dies, dass er entweder dafür sorgt, dass keine Abfälle anfallen oder er überprüft, ob im Rahmen der Produktion Abfälle vermieden, umweltfreundlich verwertet oder beseitigt werden können.

Im Hinblick auf genehmigungspflichtige Anlagen sind neben den gesetzlichen Vorgaben oft auch Nebenbestimmungen in den Genehmigungen aufgeführt. Zum Aufgabenbereich des Umweltschutzbeauftragten zählen daher auch die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Nebenbestimmungen dieser Anlagen. Darüber hinaus soll er Betriebsangehörige über neue Verfahren informieren und sie über die anfallenden Abfälle und Immissionen im Unternehmen aufklären. Über seine Tätigkeiten und Erkenntnisse erstattet der Umweltschutzbeauftragte dem Betreiber jährlich einen Bericht. 

Sehen Sie dazu bitte die separaten Beiträge zu den speziellen Beauftragten:

Neben diesen Aufgaben können weitere vertraglich vereinbart werden, z.B. die wöchentliche Durchführung von Stichproben zur Kontrolle der Einhaltung der unternehmensinternen Regelungen. 

Fortbildung

Um stets auf dem Stand der Technik zu sein ist für Umweltschutzbeauftragten die Beauftragten eine regelmäßige Fortbildung mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen erforderlich.