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Rechtliche Grundlagen

Bestellung

Gemäß § 3 BaustellV Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, hat der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein Dritte einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen. Die Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten jedoch nicht von seiner Verantwortung.

Qualifikation

Zum Baustellenkoordinator, auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) genannt, kann nur bestellt werden, wer die in Punkt 4 der RAB 30 geregelten Anforderungen an die erforderliche berufliche und persönliche Qualifikation erfüllt. Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist danach, wer über ausreichende und einschlägigeerfüllt: 

  • baufachliche Kenntnisse,
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in der BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten muss er zudem ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben besitzen und insbesondere zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse und zur sachdienlichen Kommunikation fähig sein. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann
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Nach der RAB 30 soll der Koordinator in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.

Wichtig: Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehmen nur die Hinweispflicht, keine Weisungsbefugnis; es sei denn dieses wurde vertraglich vereinbart. 

Die Bestellung des Koordinators hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Aufgaben

Zu den Aufgaben eines Koordinators zählen nach BaustellV unter anderem:

  • Koordinieren der vorgesehenen Maßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen des ArbSchG
  • Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) während der Planung – bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens muss dieser ggf. angepasst werden.
  • Zusammenstellen der erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz vor Ausführung des Bauvorhabens
  • Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie der Erfüllung der Pflichten nach der BaustellV seitens der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte 
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber untereinander
  • Überwachung und Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber

Fortbildung

Durch Weiterbildungsmaßnahmen sind die Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Koordination zu erhalten. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der RAB 30.