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Rechtliche Grundlagen

Bestellung

Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, hat der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen. Die Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten jedoch nicht von seiner Verantwortung.

Qualifikation

Zum Baustellenkoordinator, auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) genannt, kann nur bestellt werden, wer die in Punkt 4 der RAB 30 geregelten Anforderungen erfüllt: 

  • baufachliche Kenntnisse,
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in der BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

Nach der RAB 30 soll der Koordinator in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.

Wichtig: Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehmen nur die Hinweispflicht, keine Weisungsbefugnis; es sei denn dieses wurde vertraglich vereinbart. 

Die Bestellung des Koordinators hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Aufgaben

Zu den Aufgaben eines Koordinators zählen nach BaustellV unter anderem:

  • Koordinieren der vorgesehenen Maßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen des ArbSchG
  • Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) während der Planung – bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens muss dieser ggf. angepasst werden.
  • Zusammenstellen der erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz vor Ausführung des Bauvorhabens
  • Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie der Erfüllung der Pflichten nach der BaustellV seitens der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte 
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber untereinander
  • Überwachung und Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber

Fortbildung

Durch Weiterbildungsmaßnahmen sind die Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Koordination zu erhalten. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der RAB 30. 

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