Regeln zur Baustellenverordnung (RAB 30 „Geeigneter Koordinator“)
Bestellung
Gemäß § 3 BaustellV hat der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators auch selbst wahrnehmen. Die Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten jedoch nicht von seiner Verantwortung.
Zum Baustellenkoordinator, auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) genannt, kann nur bestellt werden, wer die in Punkt 4 der RAB 30 geregelten Anforderungen an die erforderliche berufliche und persönliche Qualifikation erfüllt. Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist danach, wer über ausreichende und einschlägige
baufachliche Kenntnisse,
arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
Koordinatorenkenntnisse sowie
berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in der BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten muss er zudem ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben besitzen und insbesondere zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse und zur sachdienlichen Kommunikation fähig sein. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.
Nach der RAB 30 soll der Koordinator in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.
Die Bestellung des Koordinators hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.
Aufgaben
Zu den Aufgaben eines Koordinators zählen nach BaustellV unter anderem:
Koordinieren der vorgesehenen Maßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen des ArbSchG
Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans während der Planung – bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens muss dieser ggf. angepasst werden.
Zusammenstellen der erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz vor Ausführung des Bauvorhabens
Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie der Erfüllung der Pflichten nach der BaustellV seitens der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber untereinander
Überwachung und Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Fortbildung
Durch Weiterbildungsmaßnahmen sind die Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Koordination zu erhalten. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der RAB 30.