AMR 6.2
Link zum Rechtstext | Biomonitoring |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Arbeitsmedizinische Regel legt fest, wann und unter welchen Bedingungen ein Biomonitoring bei Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen, durch den vom Arbeitgeber beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin angeboten werden soll und wie die Ergebnisse zu bewerten und dem oder der Beschäftigen zu vermitteln sind. Die Organisation obliegt dem Arbeitgeber. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft_2 |