AMR 6.4

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV vom 26. März 2014

Link zum RechtstextAMR 6.4

Kerninhalte

Ziel dieser Arbeitsmedizinischen Regel ist es, die Inhalte und das Verfahren für die Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 ArbMedVV (Vorschläge von Arbeitsschutzmaßnahmen und Tätigkeitswechsel) an den Arbeitgeber zu beschreiben und zu erläutern.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenArzt_SumBeauft_2