AMR 2.1

 


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Fristen für Vorsorgeuntersuchungen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vom 30. Oktober 2012

Kerninhalte

Ziel dieser Arbeitsmedizinischen Regel ist es, Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang zur ArbMedVV für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen in Form von Nachuntersuchungen und nachgehenden Untersuchungen festzulegen und Hinweise zu geben, welche Kriterien abweichende Fristen für diese Vorsorgeuntersuchungen begründen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenArzt_SumBeauft_2; FM_SumSchutz; Inst_SumSchutz