ThürAGHinSchG
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen vom 2. Juli 2024 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen bei Beschäftigungsgebern im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) (kommunale Beschäftigungsgeber). Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich deren Beschäftigten mit Meldungen nach dem HinSchG wenden können. Die Pflicht gilt auch für solche kommunalen Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten stehen, und für den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen. Für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt wird. |
Links zur Rechtsänderung |