LSÜG BW

 



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Landessicherheitsüberprüfungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes vom 12. Februar 1996

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einer nichtöffentlichen Stelle sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3 ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben (Wiederholungsüberprüfung).

Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

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Review vom 01. November 2022
Review vom 01. März 2021