KommMeldG BW
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler Ebene vom 12. März 2024 |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und des Hinweisgeberschutzgesetzes. Gemeinden, Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte mit Meldungen wenden können (interne Meldestelle). Für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen gelten die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. |
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