LPVG BW
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 12. März 2015 |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die Persoanlvertretung für das Land Baden Württemberg. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass in den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie in den Gerichten des Landes Personalvertretungen gebildet werden. |
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