TbVO M-V

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2011

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Tiefbohrverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt
-> für die Errichtung und den Betrieb der den bergrechtlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen mit Ausnahme von Kohlendioxid, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen,
-> für sonstige den bergrechtlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden,
-> für alte Halden nach § 128 BBergG ,
-> Versuchsgruben und Bergbauversuchsanstalten nach § 129 BBergG .
Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.