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In seinem Beschluss vom 29. Juni 2018 (VG 24 L 181.18) entschied das VG Berlin, dass die ansässigen Fledermäuse vor Aufnahme der Arbeiten erfasst und für diese ein Konzept für den ökologischen Ausgleich erstellt werden muss. 


Der Umbau ehemaliger Klinikgebäude und Schwesternwohnheime zu einer Flüchtlings­unter­kunft auf dem Gelände der früheren Lungenklinik Heckeshorn in Berlin-Wannsee muss vorerst gestoppt werden, da die Zerstörung von Lebensräumen für die dort lebenden Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplante Baumaßnahmen signifikant erhöht. 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) erteilte im November 2017 Baugenehmigungen für die Sanierung zweier ehemaliger Klinikgebäude und zweier ehemaliger Schwesternwohnheime zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 502 Flüchtlinge. Naturschutzbehörden wurden in das Baugenehmigungsverfahren nicht eingebunden. Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Nach einem von ihm Ende 2017 in Auftrag gegebenen artenschutzfachlichen Gutachten ist das Risiko u.a. für die dort lebende Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Im März 2018 erfuhr der Antragsteller, dass die BIM keinen Antrag auf Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gestellt hatte. Daraufhin wandte er sich an die für die Überwachung naturschutzrechtlicher Vorschriften zuständige Untere Naturschutzbehörde des Bezirkes Steglitz-Zehlendorf von Berlin und beantragte einen Baustopp bis zur Einholung naturschutzrechtlicher Zulassungen.Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete diese Behörde auf den Eilantrag des Antragstellers, der BIM die Baumaßnahmen vorläufig zu untersagen. Deren Durchführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz führen. Danach sei es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten - wie Fledermäuse - zu verletzen oder zu töten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten werde aber mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen diese Verbote verstoßen. Jedenfalls müsse vor Aufnahme der Arbeiten der Tierbestand zunächst erfasst und sodann ein Konzept für den ökologischen Ausgleich erstellt werden, was hier nicht geschehen sei.

 

Anmerkung:

Wichtig ist, dass die Naturschutzbehörden bei Genehmigungsvorhaben gleich welcher Art frühzeitig eingebunden werden. Dies ist inbesondere wichtig, wenn Anzeichen vorliegen, dass naturschutzrechtliche Belange tangiert werden können.

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