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Gefahrgutbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • ADR/RID/ADN
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
  • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

 

Bestellung

Nach §§ 6 f. GefStoffV sind Unternehmen ganz allgemein verpflichtet, Risiken im Betrieb zu erfassen, zu beurteilen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Wer dieser Pflicht nicht durch eine fachkundige Person nachkommt, gefährdet sein Unternehmen – bei Verstoß drohen zudem empfindliche Geldbußen und -strafen (§§ 26 f. ChemG).

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im weitesten Sinne (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung usw.) mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen in der Regel mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14 GGBefG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 GbV); auch der Unternehmer selbst kann als Gefahrgutbeauftragter fungieren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GbV).

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands bei der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die Allgemeinheit, Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere, die Natur und andere Sachen ausgehen können. Gefahrgüter sind je nach Art der von ihnen ausgehenden Gefahren in 13 Klassen eingeteilt.

Von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind nach § 2 GbV einige Unternehmen befreit. Dazu zählen Unternehmen, die nach dem IMDG-Code freigestellte Stoffe (Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen u.v.a.m.) befördern oder ausschließlich entweder als Auftraggeber des Absenders oder als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr (mit Ausnahmen) beteiligt sind.

Aufgaben

Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in § 8 GbV geregelt. Durch den Verweis auf Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN in Abs. 1 hat der Gefahrgutbeauftragte – unter der Verantwortung des Unternehmers – die Aufgabe, „im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.“ Dazu muss er die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter überwachen und das Unternehmen bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter beraten. Mängel und Fehler, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, hat er dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

Der Gefahrgutbeauftragte gibt Anweisungen für die sichere Lagerung gefährlicher Stoffe bzw. Zubereitungen, organisiert den Umgang mit Gefahrstoffen, legt notwendige Schutzmaßnahmen fest und wirkt darauf hin, dass diese auch getroffen und eingehalten werden.

Er hat schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit (Angabe der Namen der überwachten Personen, der Geschäftsvorgänge und des jeweiligen Zeitpunkts) zu führen, diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahrs muss er einen Jahresbericht erstellen und diesen ebenfalls mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorlegen,

Nach einem Unfall, bei dem Gefahrgut freigesetzt wurde, hat er dafür zu sorgen, dass nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht erstellt wird; diesen hat er auf Anforderung der Überwachungsbehörde vorzulegen.

Die Rechte des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 9 GbV. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 9 Abs. 1 GbV). Er ist unter anderem berechtigt, an den vorgeschriebenen Schulungen (§ 9 Abs. 2 GbV) und zusätzlich ggf. an weiteren Schulungen zur Förderung der Sachkunde teilzunehmen, Vorschläge und Bedenken der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vorzutragen (§ 9 Abs. 2, Nr. 4 GbV) und zu Anträgen auf Abweichung von den Gefahrgutvorschriften (§ 9 Abs. 2, Nr. 5 GbV) Stellung zu nehmen.

Voraussetzung der Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter ist der Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den entsprechenden Verkehrsträger (§ 4 GbV), den der Gefahrgutbeauftragte der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat (§ 8 Abs. 6 Satz 1 GbV). Um den Schulungsnachweis zu erhalten, muss eine Grundschulung mit entsprechender Grundprüfung absolviert werden. Der Schulungsnachweis, der von der IHK ausgestellt wird, ist fünf Jahre gültig. Innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit muss sich der Gefahrgutbeauftragte zur Verlängerung einer erneuten Prüfung unterziehen (§ 8 Abs. 6 Satz 2 GbV).

Fortbildung

Die Weiterbildung von Gefahrgutbeauftragten ist spätestens alle fünf Jahre im Rahmen der Vorbereitung auf die Verlängerungsprüfung erforderlich. Sie dient der Auffrischung vorhandener Kenntnisse und der Wissensvermittlung hinsichtlich Änderungen bestehender und neuer Vorschriften. 

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