Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Holzstaub (Ausgabe Februar 2019) |
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Kerninhalte | Diese DGUV Information gilt für alle Betriebe, die Holz und Holzwerkstoffe – soweit dabei Holzstaub entsteht – bearbeiten oder verarbeiten, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Sie soll die Unternehmen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu den Gesundheitsgefahren durch Holzstaub unterstützen. Für holzbe- und -verarbeitende Unternehmen steht dabei die TRGS 553 „Holzstaub“ von August 2008 im Vordergrund. |